Abgleichbedingungen

Die Diagonalspannung nach Gleichung (12) wird null, wenn also:

(13)
Gleichung (13) ist die Abgleichbedingung der Wechselstrommessbrücke nach Bild 1.
Die Gleichheit ist gegeben, wenn die komplexen Terme in Realteil und Imaginärteil oder in Betrag und Phasenwinkel übereinstimmen, woraus sich Bestimmungsgleichungen für jeweils zwei Parameter des auszumessenden technischen Bauelements ergeben, wie schon ausgeführt.